Leistungen
Allgemeine Leistungen:
- Umsetzung der ärztlich verordneten Diättherapie
- Beratungsgespräch/e
- EDV-gestützte Analyse des Ernährungsprotokolls
- Erst- und Folgeberatungen
- Analyse eines Ernährungsprotokolls
Ernährungstherapie nach § 43 SGB V
Eine Ernährungstherapie wird von ihrem Arzt verordnet, sie richtet sich an Personen mit einer bereits bestehenden Erkrankung. Hierfür stellt Ihnen Ihr Arzt eine sogenannte „Notwendigkeitsbescheinigung“, als eine Art Überweisung aus. Die Vorlage finden sie unter: Startseite à Wissenswertes à Notwendigkeitsbescheinigung
Arbeitsschwerpunkte:
Erkrankungen wie z.B.
- Übergewicht/Adipositas
- Diabetes mellitus
- Nahrungsmittelunverträglichkeiten/Allergien
- Magen-Darm-Erkrankungen
- Mangelernährung
- Stoffwechselerkrankungen
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen z.B. Bluthochdruck
- Osteoporose
Schon gewusst?
Ein Großteil der bekannten Krankheiten kann durch eine gesunde/ausgewogene Ernährung stark positiv beeinflusst werden. Symptome können sich durch kleine, positive Veränderungen in der Ernährung verbessern. Die Ernährungstherapie hat sich genau dies zu ihrem Ziel gemacht: Therapie (aus dem Altgriechischen „Therapeia“ = Dienst, Heilung und Pflege)
Hinweis: Ernährungstherapeutische Beratungen werden von den Krankenkassen nach §43 SGB V unterstützt. Leider übernehmen die verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Ernährungstherapie in unterschiedlicher Höhe.
Präventive Ernährungsberatung nach § 20 SGB V
Präventive Ernährungsberatung richtet sich an gesunde Menschen und ist eine Vorsorgeleistung. S0i0e dient dazu, Ihre momentane Ernährungssituation zu analysieren und nachhaltig zu verbessern, um Mangel-Fehlernährung vorzubeugen.
Sie soll auch bei leichtem bis mittlerem Übergewicht (BMI bis 30 kg/m²) ohne Begleiterkrankungen vorbeugend wirken.
Schwerpunkte z.B.:
- Ernährung bei leichtem Übergewicht
- Ernährung während der Schwangerschaft und Stillzeit
- Frauen in der Menopause
- Senioren jeder Altersstufe
- Sportler
Schon gewusst?
Für eine Ernährungsberatung ist keine ärztliche Verordnung notwendig, jedoch können sich Krankenkassen im Rahmen des § 20 SGB V trotzdem an den Kosten beteiligen. Gerne erstelle ich Ihnen zu Beginn einen individuellen Kostenvoranschlag, mit dem Sie die Kostenbeteiligung mit Ihrer Krankenkasse klären können.